Wer ein Softwareprojekt in Österreich vergibt — oder als österreichisches Unternehmen eine Agentur beauftragt —, arbeitet in einer anderen Rechtsordnung als in Deutschland. Die Fragen sind dieselben: Wer schuldet was? Wann ist zu zahlen? Was passiert, wenn das Ergebnis nicht funktioniert? Die Antworten stehen aber im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Unternehmensgesetzbuch (UGB), nicht im BGB. Dieser Beitrag ordnet die Bestimmungen, die für einen Softwarevertrag nach österreichischem Recht typischerweise einschlägig sind, und zeigt, wo die Systematik von der deutschen abweicht. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — für die konkrete Vertragsgestaltung sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das österreichische Recht (ABGB, UGB); in Deutschland und der Schweiz gelten abweichende Regelungen.
Kein Rechtsrat. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und keine anwaltliche Einschätzung. Er gibt wieder, wie wir als Redaktion die zitierten Gesetzestexte verstehen — geschrieben von Nicht-Juristen, die Gesetzestexte lesen und einordnen. Einzelne Einordnungen können deshalb eine Fehlinterpretation sein: Wir werten keine Rechtsprechung aus, und wo der Wortlaut Auslegungsspielraum lässt, ist unsere Lesart nur eine von mehreren möglichen. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität und keine Haftung für Entscheidungen, die auf diesen Text gestützt werden. Klären Sie Ihren konkreten Fall bitte mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Warum die Rechtsordnung in den Vertrag gehört
Softwareprojekte im deutschsprachigen Raum sind selten sauber national: Ein Wiener Unternehmen beauftragt eine Berliner Agentur, ein Münchner Konzern lässt in Graz entwickeln, ein Team sitzt verteilt. Wenn im Vertrag nicht steht, welches Recht gilt, wird die Frage im Streitfall zur Vorfrage — und beantwortet sich nicht immer so, wie eine Seite es erwartet hat. Vor der inhaltlichen Vertragsarbeit steht deshalb eine schlichte, aber folgenreiche Entscheidung: Soll deutsches oder österreichisches Recht gelten, und wo soll gestritten werden? Beides gehört ausdrücklich und schriftlich in den Vertrag. Welche Rechtswahl im konkreten Fall zulässig und sinnvoll ist, ist eine Frage für die anwaltliche Beratung; der Punkt hier ist nur, dass die Frage überhaupt gestellt und beantwortet wird.
Was jetzt folgt, ist eine Einschätzung von uns: Welche Regelung „freundlicher“ ist, steht in keinem Gesetz — das ist unsere Gewichtung.
Der zweite Grund, das ABGB zu kennen, ist praktischer Natur: Die österreichischen Regelungen sind an mehreren Stellen freundlicher zum Auftraggeber als ihr Ruf — etwa bei Kostenvoranschlägen und bei der Warnpflicht des Unternehmers —, an anderen Stellen strenger, etwa bei der Frist, in der Mängel angezeigt werden müssen. Wer die Unterschiede kennt, verhandelt besser und verliert weniger Ansprüche aus Unachtsamkeit.
§ 1151 ABGB: Werkvertrag oder Dienstvertrag
Die Weichenstellung steht in einem einzigen Satz. Nach § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, entsteht ein Werkvertrag. Das ist knapper formuliert als die deutsche Parallelregelung, führt aber zur gleichen Grundfrage: Wird ein Ergebnis geschuldet oder eine Tätigkeit?
Für Softwareprojekte hat das unmittelbare Folgen. Ein abgegrenztes Projekt mit definiertem Funktionsumfang und Fixpreis ist typischerweise ein Werkvertrag: Die Agentur schuldet die funktionierende Software. Wird dagegen ein Entwicklerteam auf Zeit bereitgestellt und nach Aufwand abgerechnet, während Sie die Prioritäten selbst steuern, liegt der Schwerpunkt auf der Tätigkeit. Weil an dieser Unterscheidung in Österreich zusätzlich sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Folgen hängen, behandeln wir sie ausführlich in einem eigenen Beitrag: Werkvertrag oder freier Dienstvertrag? Softwareprojekte nach österreichischem Recht.
Praktisch wichtig ist außerdem § 1152 ABGB: Ist im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch keine Unentgeltlichkeit vereinbart, gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen. Wer also einen Auftrag erteilt, ohne über den Preis zu sprechen, hat nicht gratis bestellt — sondern zu einem Preis, den im Zweifel ein Gericht bestimmt. Für Sie als Auftraggeber ist das ein Argument, Angebote schriftlich zu fixieren, bevor Arbeit beginnt.
Die Pflichten der Agentur: §§ 1165 und 1168a ABGB
Nach § 1165 ABGB ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Das ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Agentur Subunternehmer einsetzen darf — die Verantwortung Ihnen gegenüber aber bei ihr bleibt. Wenn Ihnen wichtig ist, wer konkret arbeitet (etwa: keine Weitergabe an Offshore-Partner ohne Zustimmung), müssen Sie das im Vertrag ausdrücklich regeln; das Gesetz allein verlangt es nicht.
Die aus Auftraggebersicht wertvollste Bestimmung des österreichischen Werkvertragsrechts ist § 1168a ABGB. Danach gilt: Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Übertragen auf Softwareprojekte heißt das: Wer als Fachkundiger erkennt, dass die vorgegebene Architektur, die gelieferten Altdaten oder eine geforderte Schnittstelle so nicht funktionieren können, muss den Mund aufmachen. Diese Warnpflicht ist in österreichischen Bauprojekten seit Jahrzehnten etabliert und wird in Softwareprojekten häufig übersehen — obwohl die Konstellation dieselbe ist: Der Auftraggeber gibt etwas vor, der Auftragnehmer weiß es besser und schweigt.
Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Erstens: Dokumentieren Sie, welche Vorgaben Sie gemacht haben und wann. Zweitens: Nehmen Sie Bedenken der Agentur ernst und lassen Sie sich diese schriftlich geben — eine dokumentierte Warnung verlagert das Risiko zurück auf Sie, ein Schweigen behält es bei der Agentur. Wie Sie Anforderungen so festhalten, dass beide Seiten dieselbe Grundlage haben, beschreibt der Ratgeber Lastenheft und Pflichtenheft erstellen.
Ebenfalls in § 1168a ABGB steht die Zufallsregel: Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen; der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. In Softwareprojekten hat diese Regel geringe praktische Bedeutung, sie erklärt aber die Grundlogik: Bis zur Übernahme trägt die Agentur das Risiko am Werk.
§ 1170a ABGB: Kostenvoranschlag mit und ohne Gewähr
Hier liegt einer der markantesten Unterschiede zur deutschen Praxis. § 1170a ABGB unterscheidet zwei Arten von Kostenvoranschlägen. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern. Das ist im Ergebnis ein Festpreis: Verkalkuliert sich die Agentur, ist das ihr Problem.
Ist der Voranschlag dagegen ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, kann der Besteller unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend ist der zweite Satz dieser Regel: Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen — andernfalls verliert er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten.
Diese Übertragung auf Softwareprojekte nehmen wir selbst vor. Der Gesetzestext spricht allgemein vom Werkvertrag und erwähnt Software nicht.
Für Softwareprojekte ist das eine ausgesprochen starke Position. Die klassische Eskalation — die Agentur arbeitet stillschweigend weiter und legt am Ende eine Rechnung vor, die weit über dem Angebot liegt — ist nach dieser Bestimmung riskant für die Agentur, wenn die Anzeige unterblieben ist. Umgekehrt sollten Sie als Auftraggeber im Vertrag klarstellen, welche Variante gilt: Ein „Angebot" ohne weitere Kennzeichnung lässt offen, ob es ein Voranschlag mit oder ohne Richtigkeitsgewähr sein soll. Schreiben Sie es hin. Zur grundsätzlichen Abwägung zwischen Fixpreis und Aufwandsabrechnung hilft Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand.
Wann gezahlt wird: § 1170 ABGB
Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, darf er einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher fordern.
Praktisch bedeutet das: Vorleistung ist der gesetzliche Normalfall der Agentur, Abschlagszahlungen sind zulässig, wenn das Projekt in abgrenzbaren Etappen läuft. Genau deshalb lohnt es sich, Meilensteine im Vertrag als „Abteilungen" im Sinne dieser Bestimmung zu definieren und Zahlungen daran zu koppeln — beide Seiten wissen dann, wann welcher Betrag fällig wird, und Sie behalten bis zum Ende einen Rest an Zahlungsdruck als Sicherung.
Wenn das Projekt stockt: § 1168 ABGB
Der folgende Absatz enthält eine Negativ-Aussage („so steht es nicht im Gesetz“). Wir haben sie durch Lesen der §§ 1165 bis 1171 ABGB gebildet und keine Rechtsprechung ausgewertet — eine anwaltliche Einschätzung kann hier abweichen.
§ 1168 Abs. 1 ABGB regelt den Fall, dass die Ausführung des Werkes unterbleibt: Der Unternehmer behält gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran gehindert wurde. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Ein pauschaler Prozentsatz für den nicht erbrachten Teil, wie ihn das deutsche Recht als widerlegliche Vermutung kennt, findet sich im ABGB nicht — die Abrechnung erfolgt anhand des konkreten Falls.
Der zweite Absatz ist der für Softwareprojekte häufig relevantere: Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, ist der Unternehmer berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen — mit der Erklärung, dass der Vertrag nach fruchtlosem Verstreichen der Frist als aufgehoben gilt. Das trifft ein sehr reales Muster: Die Agentur wartet auf Inhalte, Testdaten, Zugänge oder Entscheidungen, und das Projekt steht. Rechnen Sie damit, dass Mitwirkungspflichten in österreichischen Verträgen ernst genommen und beziffert werden — und planen Sie intern die Kapazität dafür ein. Welche Mitwirkung typischerweise anfällt, zeigt Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Agentur.
Mängel: § 1167 ABGB verweist weiter
Das Werkvertragsrecht des ABGB enthält kein eigenes Mängelrecht. § 1167 ABGB ordnet stattdessen an: Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung. Software-Mängel werden also nach demselben Gewährleistungsrecht behandelt wie Mängel jeder anderen entgeltlichen Leistung — mit der Stufenfolge Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Vertragsauflösung und mit den Fristen des § 933 ABGB. Weil das der Punkt ist, an dem in der Praxis das meiste Geld hängt, behandeln wir ihn ausführlich in Gewährleistung bei Softwareprojekten nach ABGB.
Auch das Folgende ist unsere Lesart: Dass eine ausdrückliche Abnahmeregelung fehlt, haben wir aus dem Gesetzestext selbst geschlossen, nicht aus einem Kommentar oder einem Urteil.
Ein Punkt sei hier vorweggenommen, weil er die Vertragsgestaltung betrifft: Das ABGB knüpft die Gewährleistungsfrist an die Übergabe der Sache, nicht an eine förmliche Abnahme. Eine dem deutschen Recht entsprechende eigene Abnahmeregelung enthalten die werkvertraglichen Bestimmungen der §§ 1165 bis 1171 ABGB nicht. Wenn Sie einen strukturierten Abnahmeprozess wollen — und den sollten Sie wollen —, müssen Sie ihn vertraglich schaffen: Abnahmekriterien, Testphase, Protokoll, Umgang mit Restmängeln. Das praktische Vorgehen beschreibt Software-Abnahme und Qualitätssicherung.
Die Mängelrüge nach § 377 UGB
Eine Falle, die deutsche wie österreichische Auftraggeber gleichermaßen trifft: Im beiderseitigen Unternehmensgeschäft besteht eine Rügeobliegenheit. Nach § 377 Abs. 1 UGB hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen. Zeigt sich ein Mangel später, muss auch dieser in angemessener Frist angezeigt werden. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Hier wird es unsicher, und das sagen wir offen: Ob § 377 UGB reine Softwareentwicklung erfasst, können wir nicht beantworten. Der folgende Absatz markiert eine offene Frage — er ist keine Auskunft.
Zum Anwendungsbereich: § 381 Abs. 2 UGB erstreckt die Vorschriften dieses Abschnitts auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen. Ob und in welchem Umfang reine Softwareentwicklung darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und der Vertragsgestaltung, die hier nicht pauschal beantwortet werden kann. Der praktische Rat ist davon unabhängig und kostet nichts: Zeigen Sie Mängel früh, schriftlich und beschreibend an — mit Datum, betroffener Funktion, erwartetem und tatsächlichem Verhalten. Die Wirtschaftskammer Österreich empfiehlt für Unternehmensgeschäfte, Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Ein Ticket-System mit Zeitstempel ist dafür wertvoller als jede spätere Diskussion darüber, wann jemandem etwas aufgefallen ist.
AGB der Agentur: §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB
Die meisten Agenturverträge kommen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Österreich kennt dafür keine eigene Klauselliste wie das deutsche Recht, sondern zwei allgemeine Kontrollnormen. Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen — vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde — nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, er wurde besonders darauf hingewiesen. Das ist die Geltungskontrolle: Was versteckt im Kleingedruckten steht und überrascht, gilt gar nicht erst.
Was wir daraus für Softwareverträge ableiten, ist eine Wertung von uns. Ob eine bestimmte Klausel tatsächlich „gröblich benachteiligt“, entscheiden im Streitfall Gerichte.
Die inhaltliche Kontrolle steht in § 879 Abs. 3 ABGB: Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Bestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Auf Softwareverträge angewandt heißt das: Haftungsausschlüsse, pauschale Verkürzungen von Fristen, einseitige Änderungsrechte oder Klauseln, die Ihnen den Quellcode faktisch vorenthalten, sind nicht automatisch wirksam, nur weil sie im Angebot standen. Ob eine konkrete Klausel die Schwelle der gröblichen Benachteiligung erreicht, ist allerdings eine Wertungsfrage — und damit ein Fall für die anwaltliche Prüfung, bevor Sie unterschreiben, nicht danach.
Deutschland und Österreich im direkten Vergleich
Zur Tabelle: Sie ist eine redaktionelle Gegenüberstellung, kein juristischer Normenvergleich. Sie verkürzt zwangsläufig und kann im Detail unzutreffend sein.
Die folgende Übersicht stellt die jeweils einschlägigen Bestimmungen gegenüber. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, macht aber sichtbar, an welchen Stellen ein deutscher Mustervertrag in Österreich ins Leere greift.
| Thema | Deutschland (BGB/HGB) | Österreich (ABGB/UGB) |
|---|---|---|
| Vertragstypen | § 631 BGB Werkvertrag, § 611 BGB Dienstvertrag | § 1151 ABGB regelt beide Typen in einer Norm |
| Abnahme | eigene Regelung im Werkvertragsrecht | keine eigene Abnahmeregelung in §§ 1165–1171 ABGB; Frist läuft ab Übergabe (§ 933 Abs. 1) |
| Mängelrechte | werkvertragliches Mängelrecht | § 1167 ABGB verweist auf das allgemeine Gewährleistungsrecht (§§ 922–933b) |
| Gewährleistungsfrist (bewegliche Sache) | Verjährung der Mängelansprüche nach BGB | 2 Jahre ab Übergabe, danach 3 Monate Verjährung (§ 933 Abs. 1 und 3 ABGB) |
| Kostenvoranschlag | keine ausdrückliche Anzeigepflicht bei Überschreitung im Werkvertragsrecht | § 1170a ABGB: Anzeigepflicht, sonst Verlust des Anspruchs auf Mehrarbeiten |
| Warnpflicht des Unternehmers | aus Nebenpflichten abgeleitet | ausdrücklich in § 1168a ABGB geregelt |
| Mängelrüge B2B | „unverzüglich“ (HGB) | „binnen angemessener Frist“ (§ 377 Abs. 1 UGB) |
| AGB-Kontrolle | eigener Abschnitt mit Klauselverboten | § 864a ABGB (ungewöhnliche Klauseln) und § 879 Abs. 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) |
| Urheberrecht an Software | deutsches UrhG | österreichisches UrhG: Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht (§ 24) |
Was das für Ihren Vertrag heißt
Aus den Bestimmungen lässt sich eine kurze Prüfliste für österreichische Softwareverträge ableiten. Erstens: Rechtswahl und Gerichtsstand ausdrücklich festhalten. Zweitens: Klarstellen, ob ein Kostenvoranschlag mit oder ohne Richtigkeitsgewähr vorliegt, und die Anzeigepflicht bei Überschreitungen im Vertrag spiegeln. Drittens: Abnahmeverfahren selbst schaffen, weil das Gesetz keines vorgibt — mit Kriterien, Frist, Protokoll und einer Regelung für Restmängel. Viertens: Mitwirkungspflichten benennen und intern Kapazität dafür einplanen. Fünftens: Rügeprozess aufsetzen, damit Mängel dokumentiert und zeitnah gemeldet werden. Sechstens: Nutzungsrechte am Quellcode ausdrücklich regeln, weil sie nicht automatisch mit der Bezahlung übergehen.
Die vollständige Klauselliste — inhaltlich identisch für Deutschland und Österreich, nur mit anderen Normverweisen — finden Sie in Softwareentwicklungsvertrag: Die Checkliste, was hineingehört. Was Sie zu Quellcode und Nutzungsrechten wissen müssen, steht in Quellcode und Nutzungsrechte.
Häufige Fragen
Gilt automatisch österreichisches Recht, wenn ich als österreichisches Unternehmen bestelle?
Wir haben das Kollisionsrecht nicht geprüft, die folgende Antwort bleibt daher bewusst allgemein: Nein, das ergibt sich nicht von selbst. Bei grenzüberschreitenden Verträgen hängt das anwendbare Recht von der Rechtswahl und, falls es keine gibt, von kollisionsrechtlichen Regeln ab. Genau deshalb gehört eine ausdrückliche Rechtswahlklausel samt Gerichtsstand in jeden Vertrag mit einer Agentur im Ausland. Welche Wahl für Ihre Konstellation vorteilhaft ist, sollten Sie fachkundig prüfen lassen — die Entscheidung wirkt sich auf Fristen, Mängelrechte und Prozesskosten aus.
Muss ich in Österreich eine förmliche Abnahme durchführen?
Unsere Lesart des Gesetzestextes, nicht anwaltlich geprüft: Das ABGB sieht für den Werkvertrag keine eigene Abnahmeregelung vor; die Gewährleistungsfrist knüpft nach § 933 Abs. 1 ABGB an die Übergabe an. Eine förmliche Abnahme ist also nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber vertraglich dringend zu empfehlen: Sie schafft einen definierten Zeitpunkt, an dem beide Seiten wissen, was geliefert wurde, welche Punkte offen sind und ab wann die Fristen laufen. Ohne Protokoll entsteht genau hier später Streit.
Was passiert, wenn die Agentur den Kostenvoranschlag deutlich überschreitet?
Bei einem Voranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit kann die Agentur nach § 1170a Abs. 1 ABGB keine Erhöhung fordern, auch wenn die Arbeiten unvorhergesehen umfangreicher werden. Bei einem Voranschlag ohne Gewährleistung darf sie mehr verlangen — muss eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung aber unverzüglich anzeigen, sonst verliert sie jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten. Sie können in diesem Fall unter angemessener Vergütung der geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten.
Haftet die Agentur, wenn sie meine falsche Vorgabe einfach umsetzt?
§ 1168a ABGB sieht vor, dass der Unternehmer für den Schaden verantwortlich ist, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen misslingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Ob eine Vorgabe „offenbar" untauglich war und ob ausreichend gewarnt wurde, ist eine Beweisfrage. Halten Sie deshalb fest, welche Vorgaben Sie gemacht haben, und lassen Sie sich Bedenken der Agentur schriftlich geben.
Kann die Agentur meine Gewährleistungsfristen in ihren AGB verkürzen?
Auch hier nur unsere Einschätzung, keine belastbare Auskunft: § 933 Abs. 4 ABGB erlaubt es den Parteien, eine Verkürzung oder Verlängerung der Fristen zu vereinbaren. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt eine solche Klausel aber der Kontrolle nach §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB — sie darf weder überraschend sein noch eine Seite gröblich benachteiligen. Wo genau die Grenze verläuft, ist Wertungsfrage und gehört vor der Unterschrift geprüft.
Brauche ich für ein Projekt mit einer deutschen Agentur einen anderen Vertrag?
Inhaltlich decken beide Rechtsordnungen dieselben Themen ab — Leistung, Preis, Termine, Abnahme, Mängel, Rechte, Datenschutz, Beendigung. Was sich unterscheidet, sind die Normverweise und einige Detailregeln, etwa beim Kostenvoranschlag und bei den Fristen. Ein deutscher Mustervertrag lässt sich deshalb nicht ungeprüft übernehmen: Verweise auf BGB-Paragraphen laufen unter österreichischem Recht ins Leere.
Weiterführende Ratgeber
Diese Beiträge vertiefen die einzelnen Aspekte:
- Gewährleistung bei Softwareprojekten nach ABGB
- Werkvertrag oder freier Dienstvertrag? Softwareprojekte nach österreichischem Recht
- Softwareentwicklungsvertrag: Die Checkliste, was hineingehört
- Quellcode & Nutzungsrechte: Wem gehört die entwickelte Software?
- DSGVO im Softwareprojekt: Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Agentur
Passende Agentur finden: Vergleichen Sie Anbieter für Softwareentwicklung in Wien, in Graz oder Linz — mit Profilen, Referenzen und Standortangaben.
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Quellen
- § 1151 ABGB – Dienst- und Werkvertrag — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 1165 ABGB – persönliche Ausführung des Werkes — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 1167 ABGB – Gewährleistung beim Werkvertrag — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 1168 ABGB – Vereitlung der Ausführung — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 1168a ABGB – Zufall, Stoff und Warnpflicht — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 1170 ABGB – Entrichtung des Entgelts — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 1170a ABGB – Kostenvoranschlag — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 1152 ABGB – angemessenes Entgelt — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 864a ABGB – ungewöhnliche Bestimmungen in AGB — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 879 ABGB – Nichtigkeit, gröbliche Benachteiligung (Abs. 3) — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 377 UGB – Mängelrüge — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- § 381 UGB – Anwendungsbereich der Mängelrüge — Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Mängelrüge (Rechtslexikon) — oesterreich.gv.at
- Gewährleistung nach ABGB ab 1.1.2022 — Wirtschaftskammer Österreich
Redaktion
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