Eine der teuersten Fehlannahmen in Softwareprojekten lautet: Wer die Entwicklung bezahlt, dem gehört auch die Software. So einfach ist es nicht. Wer nach Projektende feststellt, dass er weder den Quellcode herausverlangen noch die Anwendung frei weiterentwickeln oder von einer anderen Agentur pflegen lassen kann, hat an der entscheidenden Stelle nicht vorgesorgt. Dieser Beitrag erklärt, wie das Urheberrecht an Software funktioniert, warum Sie als Auftraggeber Rechte nicht automatisch erwerben und welche Punkte unbedingt in den Vertrag gehören. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — für die konkrete Vertragsgestaltung sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Die Ausführungen beziehen sich auf das deutsche Urheberrecht (UrhG); Österreich und die Schweiz kennen eigene Regelungen.
Das Urheberrecht entsteht beim Entwickler
Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht an einem Computerprogramm entsteht mit dem Schöpfungsakt beim Menschen, der den Code schreibt — dem Entwickler. Das ist ein grundlegender Unterschied etwa zum Kauf einer Sache: Beim Werk der Softwareentwicklung erwerben Sie nicht ohne Weiteres ein Eigentum an einem Gegenstand, sondern Sie sind auf die Einräumung von Rechten an einem geschützten Werk angewiesen. Das Urheberrecht selbst ist nach deutschem Recht nicht übertragbar und verbleibt beim Urheber; übertragen und eingeräumt werden können nur die Nutzungsrechte.
Für Sie als Auftraggeber heißt das: Die bloße Zahlung des Werklohns verschafft Ihnen noch keine umfassende Rechtsposition an der Software. Ohne ausdrückliche Vereinbarung könnten Sie im Zweifel nur das nutzen, was zur Erreichung des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist — das kann deutlich weniger sein, als Sie für eine freie Weiterentwicklung, den Wechsel des Dienstleisters oder eine spätere Vermarktung benötigen.
Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen dem Urheberrecht als solchem und den daraus abgeleiteten Verwertungsrechten. Das Urheberrecht in seinem Kern — mit dem persönlichkeitsrechtlichen Bezug des Schöpfers zu seinem Werk — bleibt nach deutschem Recht stets beim Urheber und lässt sich nicht wie eine Ware verkaufen. Übertragbar und einräumbar sind die wirtschaftlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Wenn in Verträgen also formuliert wird, die Software gehe in Ihr Eigentum über oder Sie erhielten alle Rechte, ist juristisch präzise stets die Einräumung von Nutzungsrechten gemeint. Achten Sie darauf, dass der Vertrag diesen Umstand sauber abbildet, statt mit unscharfen Eigentumsformeln zu arbeiten, die im Streitfall Auslegungsspielraum eröffnen.
Software im Arbeits- und Dienstverhältnis: § 69b UrhG
Eine wichtige Sonderregel betrifft Programme, die von Angestellten geschaffen werden. Nach § 69b UrhG ist, wenn ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen wird, ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Programm berechtigt — sofern nichts anderes vereinbart ist. Innerhalb der Agentur wandern die wirtschaftlichen Verwertungsrechte am Code der angestellten Entwickler also kraft Gesetzes zur Agentur.
Der entscheidende Punkt für Sie: Diese Regel wirkt im Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber, nicht im Verhältnis Agentur zu Kunde. Die vermögensrechtlichen Befugnisse liegen damit zunächst bei der Agentur — nicht bei Ihnen als Auftraggeber. Sie erwerben diese Rechte nicht automatisch dadurch, dass Sie die Agentur bezahlen. Zwischen Ihnen und der Agentur braucht es vielmehr eine eigene, vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Lücken, weil viele Verträge diesen Schritt nur unzureichend oder gar nicht regeln.
Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht: § 31 UrhG
Die Einräumung von Nutzungsrechten regelt § 31 UrhG. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dabei ist zwischen zwei Grundformen zu unterscheiden:
- Einfaches Nutzungsrecht: Es berechtigt Sie, das Werk zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Die Agentur könnte dieselbe oder eine ähnliche Lösung also grundsätzlich auch anderen Kunden einräumen.
- Ausschließliches Nutzungsrecht: Es berechtigt Sie, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen — einschließlich der Agentur selbst — zu nutzen, und schließt regelmäßig das Recht ein, Nutzungsrechte weiterzuübertragen und einzuräumen. Diese exklusive Position ist meist das, was Sie bei einer individuell für Ihr Unternehmen entwickelten Software erreichen möchten.
Nutzungsrechte lassen sich zudem räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränken. Ohne klare Regelung droht Auslegungsstreit: Ein oft zitierter Grundsatz des Urheberrechts besagt, dass im Zweifel nur so viele Rechte übergehen, wie der Vertragszweck erfordert. Diese sogenannte Zweckübertragungslehre wirkt tendenziell zugunsten des Urhebers und damit der Agentur — ein weiterer Grund, den Umfang präzise und schriftlich festzuhalten. Formulieren Sie deshalb ausdrücklich, ob Sie ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen im Projekt entstehenden Ergebnissen erhalten, und ob dieses Recht auch die Bearbeitung und Weiterentwicklung umfasst.
Quellcode-Herausgabe vertraglich regeln
Nutzungsrechte am Programm und der Zugang zum Quellcode sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Selbst wenn Ihnen umfassende Nutzungsrechte eingeräumt sind, folgt daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Herausgabe des kommentierten Quellcodes. Ohne Quellcode können Sie die Software aber praktisch weder selbst pflegen noch von einem Dritten weiterentwickeln lassen — Sie sind dann faktisch an die ursprüngliche Agentur gebunden.
Regeln Sie daher ausdrücklich, dass die Agentur Ihnen den vollständigen, dokumentierten Quellcode einschließlich Build-Skripten, Konfigurationen und notwendiger technischer Dokumentation übergibt — idealerweise fortlaufend über ein von Ihnen kontrolliertes Repository und spätestens zur Abnahme. Bei sicherheitskritischen Anwendungen kann zusätzlich eine Prüfung durch spezialisierte Anbieter aus dem Bereich Cybersecurity sinnvoll sein, bevor Sie den Code produktiv übernehmen.
Source-Code-Escrow als Kompromiss
Wenn die Agentur den Quellcode aus Geschäftsgeheimnis-Gründen nicht direkt herausgeben möchte, bietet sich ein Source-Code-Escrow an. Dabei hinterlegt die Agentur den aktuellen Quellcode bei einem neutralen Treuhänder. Der Treuhänder gibt den Code an Sie heraus, wenn definierte Auslösefälle eintreten — etwa Insolvenz der Agentur, Einstellung des Geschäftsbetriebs oder anhaltende Verletzung von Wartungspflichten. So sichern Sie Ihre Handlungsfähigkeit für den Ernstfall, ohne dass die Agentur den Code im Normalbetrieb offenlegen muss. Wichtig ist, dass der Vertrag die Auslösefälle, die Aktualität der Hinterlegung und den Herausgabeprozess klar beschreibt. Ein Escrow ist nur so wertvoll wie sein zuletzt hinterlegter Stand; veraltet die Hinterlegung, hilft sie im Ernstfall wenig. Vereinbaren Sie deshalb feste Hinterlegungsintervalle oder eine Kopplung an relevante Releases und lassen Sie die Vollständigkeit der Hinterlegung stichprobenartig prüfen.
Open-Source-Komponenten und ihre Lizenzen
Kaum eine moderne Software besteht ausschließlich aus eigenem Code. In aller Regel kommen quelloffene Bibliotheken und Frameworks zum Einsatz — und deren Lizenzen bringen eigene Pflichten mit. Manche Open-Source-Lizenzen sind sehr freizügig, andere verlangen etwa die Offenlegung von Änderungen oder wirken sich unter bestimmten Umständen auf abgeleitete Werke aus (sogenannte Copyleft-Effekte). Diese Bedingungen können Ihre Verwertungs- und Weitergabemöglichkeiten spürbar beeinflussen.
Verlangen Sie deshalb von der Agentur eine transparente Auflistung der eingesetzten Fremdkomponenten samt Lizenzen — eine sogenannte Software Bill of Materials — und lassen Sie sich zusichern, dass die verwendeten Lizenzen mit Ihrem geplanten Einsatzzweck vereinbar sind. So vermeiden Sie, dass ein exklusives Nutzungsrecht am eigenen Code durch die Lizenzpflichten einer eingebundenen Bibliothek in der Praxis eingeschränkt wird. Diese Prüfung gehört zu einer sorgfältigen technischen und rechtlichen Due Diligence, die Sie schon beim Vergleich der Angebote berücksichtigen sollten.
Rechtekette und Freistellung absichern
Damit Ihnen die Agentur überhaupt umfassende Nutzungsrechte einräumen kann, muss sie diese Rechte selbst lückenlos besitzen. Man spricht von einer geschlossenen Rechtekette. Problematisch wird es, wenn an dem Projekt neben Angestellten auch freie Mitarbeiter, Praktikanten oder Subunternehmer mitgewirkt haben, deren Beiträge nicht von der gesetzlichen Zuordnung des § 69b UrhG erfasst werden. Hier braucht es eigene vertragliche Regelungen, mit denen sich die Agentur die nötigen Rechte hat einräumen lassen, um sie an Sie weiterzugeben.
Sinnvoll ist deshalb eine Zusicherung der Agentur, dass sie über sämtliche eingeräumten Rechte frei verfügen kann und diese frei von Rechten Dritter sind. Ergänzend empfiehlt sich eine Freistellungsklausel: Werden Sie von Dritten wegen einer angeblichen Rechtsverletzung durch die gelieferte Software in Anspruch genommen — etwa wegen einer verletzten Lizenz oder eines fremden Schutzrechts —, stellt die Agentur Sie von den daraus folgenden Ansprüchen frei. Solche Klauseln verlagern das Risiko dorthin, wo es sachgerecht liegt, nämlich zur Partei, die den Code erstellt und die Fremdkomponenten ausgewählt hat.
Vendor-Lock-in vermeiden
Alle genannten Punkte laufen auf ein gemeinsames Ziel hinaus: Ihre Unabhängigkeit zu bewahren. Ein Vendor-Lock-in liegt vor, wenn Sie technisch oder rechtlich so an einen Dienstleister gebunden sind, dass ein Wechsel unverhältnismäßig teuer oder unmöglich wird. Umfassende, exklusive Nutzungsrechte, die vollständige Herausgabe des Quellcodes, saubere Dokumentation, ein Escrow für den Notfall und Klarheit über Open-Source-Lizenzen sind die wirksamsten Hebel dagegen. Achten Sie zusätzlich darauf, dass Sie Zugang zu Ihren eigenen Konten, Domains und der Cloud- und Deployment-Infrastruktur behalten. Wer diese Fragen früh anspricht, erkennt daran oft auch, wie transparent und partnerschaftlich eine Agentur arbeitet — ein Aspekt, den auch unser Ratgeber zum Erkennen einer seriösen Agentur aufgreift.
Häufige Fragen
Gehört mir die Software automatisch, wenn ich die Rechnung bezahle?
Nein. Die Zahlung des Werklohns verschafft Ihnen nicht automatisch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, den Sie für freie Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe brauchen. Sie benötigen eine ausdrückliche vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG. Ohne solche Regelung gehen im Zweifel nur die Rechte über, die der Vertragszweck zwingend erfordert.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?
Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt Ihnen die Nutzung, schließt aber andere nicht aus — die Agentur könnte dieselbe Lösung also weiteren Kunden anbieten. Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt Sie zur Nutzung unter Ausschluss aller anderen, in der Regel einschließlich des Rechts, Nutzungsrechte weiterzuübertragen. Für individuell entwickelte Software ist meist das ausschließliche Recht gewünscht.
Warum reicht es nicht, nur Nutzungsrechte zu vereinbaren?
Weil Nutzungsrechte und Quellcode-Zugang rechtlich getrennt sind. Selbst mit umfassenden Nutzungsrechten sind Sie ohne den dokumentierten Quellcode praktisch handlungsunfähig, wenn Sie die Software selbst oder durch Dritte pflegen wollen. Regeln Sie daher Nutzungsrechte und die Herausgabe des kommentierten Quellcodes samt Dokumentation immer gemeinsam und ausdrücklich.
Was bringt ein Source-Code-Escrow?
Ein Escrow ist ein Kompromiss, wenn die Agentur den Code nicht laufend offenlegen will. Ein neutraler Treuhänder verwahrt den aktuellen Quellcode und gibt ihn bei definierten Auslösefällen — etwa Insolvenz der Agentur — an Sie heraus. So sichern Sie Ihre Handlungsfähigkeit für den Ernstfall. Achten Sie darauf, dass die Hinterlegung aktuell gehalten wird und die Auslösefälle klar beschrieben sind.
Gilt § 69b UrhG auch für freie Mitarbeiter der Agentur?
§ 69b UrhG betrifft ausdrücklich Programme, die von Arbeitnehmern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers geschaffen werden. Bei freien Mitarbeitern oder Subunternehmern greift diese gesetzliche Zuordnung nicht ohne Weiteres, sodass die Rechtekette gesondert vertraglich gesichert werden muss. Lassen Sie sich von der Agentur zusichern, dass sie über alle nötigen Rechte auch aus Subunternehmer-Beiträgen verfügt, um sie an Sie weiterzugeben.
Passende Agentur finden: Sichern Sie sich Software, an der Sie die vollen Rechte halten. Vergleichen Sie erfahrene Partner in der Softwareentwicklung oder App-Entwicklung, die Quellcode-Übergabe und klare Nutzungsrechte transparent handhaben.
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Quellen
- UrhG § 69b (Software in Arbeits- und Dienstverhältnissen) — Gesetze im Internet
- UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten — Gesetze im Internet
Redaktion
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