Recht·13 Min. Lesezeit

Gewährleistung bei Softwareprojekten nach ABGB

Software mangelhaft? Welche Rechte das ABGB gibt, in welcher Reihenfolge sie greifen – und warum in Österreich zwei Fristen nacheinander laufen.

Die Software ist übergeben und im Einsatz — und dann funktioniert etwas nicht wie vereinbart. Was jetzt gilt, hängt davon ab, welches Recht Sie vereinbart haben. Unter österreichischem Recht führt der Weg über das Gewährleistungsrecht des ABGB, und das unterscheidet sich in mehreren Punkten spürbar vom deutschen Mängelrecht: bei der Reihenfolge der Ansprüche, bei der Beweislast und vor allem bei den Fristen, von denen es zwei gibt statt einer. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — für die Durchsetzung konkreter Ansprüche sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Die Ausführungen beziehen sich auf das österreichische Recht (ABGB, UGB) im Geschäft zwischen Unternehmern; in Deutschland und der Schweiz sowie im Verbrauchergeschäft gelten abweichende Regelungen.

Was Gewährleistung im ABGB bedeutet

Der Ausgangspunkt steht in § 922 Abs. 1 ABGB: Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.

Für Softwareprojekte liegt die ganze Sprengkraft im ersten Halbsatz: „dem Vertrag entspricht". Was vereinbart wurde, ist der Maßstab — und was nicht vereinbart wurde, ist im Streitfall auch schwer als Mangel zu belegen. Die zweite Hälfte der Norm mildert das ab: Auch „gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften" sind geschuldet. Eine Webanwendung, die unter der zugesagten Nutzerzahl zusammenbricht, ist auch dann mangelhaft, wenn kein Lasttest im Pflichtenheft stand. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Je präziser die Spezifikation, desto einfacher der Nachweis. Wie Sie Anforderungen prüffähig formulieren, zeigt Anforderungen richtig definieren.

§ 922 Abs. 2 ABGB zieht zusätzlich öffentliche Äußerungen heran: Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers erwarten kann — vor allem in der Werbung und in beigefügten Angaben. Was eine Agentur auf ihrer Website über Performance, Sicherheit oder Verfügbarkeit verspricht, kann also mit zum Maßstab werden.

Der Weg vom Werkvertrag ins Gewährleistungsrecht

Das österreichische Werkvertragsrecht hat kein eigenes Mängelrecht. § 1167 ABGB verweist ausdrücklich weiter: Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung. Ein Softwareprojekt wird damit nach denselben Regeln behandelt wie jede andere entgeltliche Leistung. Das klingt technisch, hat aber eine praktische Folge: Sie müssen nicht zwischen zwei Regelwerken unterscheiden, sondern arbeiten mit einer einzigen Anspruchsleiter — der des § 932 ABGB.

Die Stufenfolge des § 932 ABGB

Nach § 932 Abs. 1 ABGB kann der Übernehmer wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Diese vier Rechte stehen aber nicht gleichrangig nebeneinander.

Stufe 1 — Verbesserung oder Austausch. Nach Abs. 2 kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen, es sei denn, beides ist unmöglich oder für den Übergeber im Vergleich zur anderen Abhilfe mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Bei Software ist „Austausch" praktisch selten sinnvoll; der Regelfall ist die Nachbesserung. Nach Abs. 3 ist sie in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind — und die Kosten trägt der Übergeber. Eine Agentur, die für die Behebung eines vertragswidrigen Verhaltens eine Rechnung stellt, verwechselt Gewährleistung mit Wartung.

Stufe 2 — Preisminderung oder Vertragsauflösung. Nach Abs. 4 hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder — sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt — auf Auflösung des Vertrags, wenn sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig sind. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Die praktische Konsequenz: Sie können nicht sofort den Vertrag auflösen, weil ein Bug auftritt. Sie müssen der Agentur zunächst die Chance zur Verbesserung geben — aber Sie müssen ihr diese Chance nicht unbegrenzt oft geben. Wenn drei Nachbesserungsversuche gescheitert sind oder die Agentur nicht in angemessener Frist liefert, öffnet sich die zweite Stufe. Dokumentieren Sie deshalb jeden Nachbesserungsversuch mit Datum, gemeldetem Fehler und Ergebnis: Diese Chronologie ist im Ernstfall Ihr wichtigster Beleg.

Zwei Fristen: § 933 ABGB im Detail

Hier liegt der Unterschied, an dem in der Praxis die meisten Ansprüche scheitern. Das österreichische Recht arbeitet mit zwei hintereinandergeschalteten Fristen.

Nach § 933 Abs. 1 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Der Mangel muss also innerhalb dieser Gewährleistungsfrist zutage treten.

Nach § 933 Abs. 3 ABGB verjähren die Rechte des Übernehmers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Das ist eine sehr kurze Nachlaufzeit. Wer einen Mangel im 23. Monat entdeckt und dann sechs Monate lang verhandelt, ohne die Verjährung zu unterbrechen, steht ohne durchsetzbaren Anspruch da. Immerhin sieht dieselbe Bestimmung ein Sicherheitsnetz vor: Wenn der Übernehmer dem Übergeber den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt, kann er den Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Übergebers geltend machen. Eine offene Schlussrechnung ist damit ein wertvolles Druckmittel — ein weiterer Grund, nicht alles im Voraus zu bezahlen.

§ 933 Abs. 4 ABGB stellt klar, dass die Parteien eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Fristen vereinbaren können. Im Geschäft zwischen Unternehmern ist das üblich, und viele Agentur-AGB verkürzen die Gewährleistung. Prüfen Sie diesen Punkt in jedem Angebot — und beachten Sie, dass eine solche Klausel in AGB der Kontrolle nach §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB unterliegt.

Fristen und Beweislast im Überblick

PunktRegelungFundstelle
Gewährleistungsfrist, bewegliche Sache2 Jahre ab Übergabe§ 933 Abs. 1 ABGB
Gewährleistungsfrist, unbewegliche Sache3 Jahre ab Übergabe§ 933 Abs. 1 ABGB
Verjährung der Gewährleistungsrechte3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist§ 933 Abs. 3 ABGB
Einrede gegen offene Entgeltforderungzeitlich unbeschränkt, wenn der Mangel fristgerecht angezeigt wurde§ 933 Abs. 3 ABGB
Fristen abänderbarVerkürzung und Verlängerung vereinbar§ 933 Abs. 4 ABGB
BeweislastumkehrVermutung, dass der Mangel bei Übergabe vorlag, wenn er binnen 6 Monaten hervorkommt§ 924 ABGB
Schadenersatz wegen des Mangelsbei Verschulden des Übergebers, zunächst ebenfalls Verbesserung/Austausch§ 933a Abs. 1 und 2 ABGB
Beweislast beim Schadenersatz nach 10 JahrenÜbernehmer muss Verschulden beweisen§ 933a Abs. 3 ABGB
Verjährung der Schadenersatzklage3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sonst 30 Jahre§ 1489 ABGB
Rügeobliegenheit im UnternehmensgeschäftAnzeige binnen angemessener Frist, sonst Anspruchsverlust§ 377 UGB

Beweislast: die Sechs-Monats-Vermutung des § 924 ABGB

Gewährleistung wird nur für Mängel geschuldet, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren — auch wenn sie erst später sichtbar werden. Wer beweisen muss, dass ein Fehler schon von Anfang an im Code steckte, hat es schwer. § 924 ABGB hilft dabei: Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind; dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Für Softwareprojekte heißt das: Die ersten sechs Monate nach Übergabe sind Ihr stärkstes Zeitfenster. Ein intensiver Testbetrieb direkt nach dem Go-live ist deshalb nicht nur technisch, sondern auch rechtlich klug. Danach kehrt sich die Beweislast um, und Sie müssen darlegen, dass der Fehler nicht durch spätere Änderungen, eigene Eingriffe oder eine veränderte Umgebung entstanden ist. Wer nach der Übergabe selbst weiterentwickelt, sollte deshalb sauber trennen, welche Änderungen von wem stammen — Versionsstände und Zugriffsrechte sind hier auch ein rechtliches Thema.

Schadenersatz neben der Gewährleistung

Gewährleistung ist verschuldensunabhängig: Die Agentur haftet für die Vertragswidrigkeit, auch wenn sie niemandem einen Vorwurf machen kann. Wer darüber hinaus Ersatz für Folgeschäden will, braucht Verschulden. § 933a Abs. 1 ABGB bestimmt: Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.

Abs. 2 überträgt die Stufenfolge auf den Schadenersatz: Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen; Geldersatz erst, wenn beides unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist oder wenn der Übergeber verweigert, nicht in angemessener Frist tätig wird oder die Abhilfe unzumutbar ist. Abs. 3 enthält eine Zehnjahresgrenze für die Beweislast: Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe obliegt dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.

Die eigenständige Verjährung des Schadenersatzanspruchs steht in § 1489 ABGB: Jede Entschädigungsklage verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden — unabhängig davon, ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder ohne Vertragsbezug verursacht wurde. Ist der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden, erlischt das Klagerecht erst nach dreißig Jahren. Diese Frist läuft neben der gewährleistungsrechtlichen und ist deutlich großzügiger.

Die Mängelrüge nicht vergessen

Im Geschäft zwischen Unternehmern kommt eine Obliegenheit hinzu, die Ansprüche unabhängig von allen Fristen vernichten kann. Nach § 377 UGB muss der Käufer Mängel, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzeigen. Unterlässt er das, kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen. Zeigt sich ein Mangel erst später, gilt dasselbe für die spätere Anzeige. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Zum Anwendungsbereich ist Vorsicht angebracht: § 381 Abs. 2 UGB erstreckt diese Vorschriften auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen. Ob reine Softwareentwicklung darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage. Der praktische Rat gilt unabhängig davon: Melden Sie Mängel früh, schriftlich und mit Datum. Die Wirtschaftskammer Österreich empfiehlt Unternehmen, Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen — ein Ticketsystem mit Zeitstempel erledigt das nebenbei.

Sonderfall Verbrauchergeschäft: das VGG

Alles bisher Gesagte betrifft Verträge zwischen Unternehmern. Richtet sich Ihr Produkt an Verbraucher, kommt eine zweite Ebene ins Spiel. Nach § 1 Abs. 1 VGG gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz für zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge über den Kauf von Waren sowie über die Bereitstellung digitaler Leistungen — gegen Zahlung oder gegen die Hingabe personenbezogener Daten. Digitale Leistungen sind dabei digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, ausdrücklich einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden.

Für Ihr Verhältnis zur Agentur ändert das nichts: Der Entwicklungsvertrag zwischen zwei Unternehmen bleibt beim ABGB. Wohl aber ändert es etwas für Ihr Verhältnis zu Ihren eigenen Kundinnen und Kunden, wenn Sie die entwickelte Anwendung als digitale Leistung anbieten. Diese Anforderungen — etwa zu Aktualisierungen und zur Vertragsmäßigkeit — sollten Sie kennen, bevor Sie sie im Entwicklungsvertrag an die Agentur weiterreichen.

Gewährleistung, Garantie und Wartung auseinanderhalten

Drei Begriffe, die in Angeboten oft vermischt werden. Gewährleistung ist die gesetzliche Einstandspflicht für Vertragswidrigkeiten, die bei Übergabe bereits vorlagen — sie kostet nichts extra und muss nicht vereinbart werden. Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage der Agentur, deren Inhalt sich nach ihrem Wortlaut richtet; sie kann günstiger sein als das Gesetz, ersetzt es aber nicht. Wartung und Support sind bezahlte Leistungen für den laufenden Betrieb: Updates, neue Anforderungen, Betriebsunterstützung. Wenn ein Angebot „12 Monate Gewährleistung inklusive Wartung" verspricht, sollten Sie nachfragen, was davon gesetzlich ohnehin geschuldet ist und was Sie tatsächlich zusätzlich kaufen. Der Ratgeber Software-Wartung und Support ordnet die Leistungsbilder.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich in Österreich Mängel geltend machen?

Die folgende Antwort setzt voraus, dass Software als bewegliche Sache gilt — das ist unsere Annahme, nicht der Gesetzeswortlaut: Nach § 933 Abs. 1 ABGB muss der Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe hervorkommen (bei unbeweglichen Sachen drei Jahre). Zusätzlich verjähren die Gewährleistungsrechte nach § 933 Abs. 3 ABGB drei Monate nach Ablauf dieser Frist. Diese zweite, kurze Frist ist die eigentliche Falle: Wer einen Mangel spät entdeckt und dann lange verhandelt, verliert den Anspruch. Wurde der Mangel fristgerecht angezeigt, bleibt die Einrede gegen eine offene Entgeltforderung allerdings zeitlich unbeschränkt möglich.

Muss ich die Agentur zuerst nachbessern lassen?

In aller Regel ja. § 932 Abs. 2 ABGB räumt zunächst nur Verbesserung oder Austausch ein; Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen nach Abs. 4 erst in Betracht, wenn beides unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist, verweigert wird, nicht in angemessener Frist erfolgt, mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder unzumutbar ist. Eine Vertragsauflösung scheidet außerdem bei geringfügigen Mängeln aus.

Wer muss beweisen, dass der Fehler von Anfang an da war?

Grundsätzlich der Übernehmer. § 924 ABGB kehrt die Beweislast aber für sechs Monate ab Übergabe um: Kommt der Mangel in dieser Zeit hervor, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Die Vermutung greift nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Nutzen Sie dieses Fenster für intensives Testen im Echtbetrieb.

Was kostet mich die Nachbesserung?

Nach § 932 Abs. 3 ABGB hat der Übergeber die Kosten der Verbesserung oder des Austausches zu tragen. Die Behebung eines Gewährleistungsmangels ist also keine bezahlte Leistung. Etwas anderes gilt für Änderungswünsche und neue Anforderungen — die sind Wartung oder Weiterentwicklung und werden abgerechnet. Die saubere Trennung zwischen Mangel und Change Request gehört deshalb in den Vertrag.

Darf die Agentur die Gewährleistung in ihren AGB auf sechs Monate verkürzen?

Das ist eine Wertungsfrage, die wir nicht entscheiden können: § 933 Abs. 4 ABGB erlaubt Vereinbarungen über eine Verkürzung oder Verlängerung der Fristen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt eine solche Klausel jedoch der Kontrolle nach § 864a ABGB (ungewöhnliche, nachteilige Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil) und nach § 879 Abs. 3 ABGB (Nichtigkeit bei gröblicher Benachteiligung). Ob eine konkrete Verkürzung diese Grenze überschreitet, ist eine Wertungsfrage für die anwaltliche Prüfung.

Gilt das ABGB auch, wenn meine Kunden Verbraucher sind?

Für den Vertrag mit der Agentur ja, solange beide Seiten Unternehmer sind. Für Ihr eigenes Angebot an Verbraucher gilt zusätzlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz, das nach § 1 Abs. 1 VGG auf Verträge über Waren und über die Bereitstellung digitaler Leistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern anwendbar ist. Diese Pflichten sollten Sie kennen, bevor Sie sie im Entwicklungsvertrag weitergeben.

Weiterführende Ratgeber

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Schlagwörter

RechtÖsterreichABGBGewährleistungMängel

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Quellen

  1. § 922 ABGB – GewährleistungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  2. § 924 ABGB – Vermutung der MangelhaftigkeitRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  3. § 932 ABGB – Rechte aus der GewährleistungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  4. § 933 ABGB – Gewährleistungsfrist; VerjährungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  5. § 933a ABGB – Schadenersatz wegen des MangelsRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  6. § 1167 ABGB – Gewährleistung beim WerkvertragRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  7. § 1489 ABGB – Verjährung der EntschädigungsklageRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  8. § 864a ABGB – ungewöhnliche Bestimmungen in AGBRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  9. § 879 ABGB – Nichtigkeit, gröbliche Benachteiligung (Abs. 3)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  10. § 377 UGB – MängelrügeRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  11. § 381 UGB – Anwendungsbereich der MängelrügeRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  12. § 1 VGG – Geltungsbereich des VerbrauchergewährleistungsgesetzesRechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  13. Gewährleistung nach ABGB ab 1.1.2022Wirtschaftskammer Österreich
  14. Gewährleistung (Rechtslexikon)oesterreich.gv.at
  15. Mängelrüge (Rechtslexikon)oesterreich.gv.at
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